Recht & Steuer

Kaum ein Alltagsprodukt ist so dicht reguliert wie die Zigarette. Wer sie kaufen darf, wie ihre Packung auszusehen hat, was in ihr stecken darf, wo sie beworben, wo sie geraucht und wie hoch sie besteuert wird – für all das gibt es Vorschriften, die vom Völkerrecht über die Europäische Union und den Bund bis zur Satzung der eigenen Stadt reichen. Diese Seite ordnet die Regeln für Deutschland, erzählt, wie sie entstanden sind, und erklärt, was sie im Alltag bedeuten: vom Jugendschutz bis zum Steuerzeichen, vom Werbeverbot bis zur weggeworfenen Kippe. Sie ist eine Information, keine Rechtsberatung; maßgeblich sind stets die jeweils geltenden Gesetzestexte.

Inhalt

  1. Vier Ebenen: wer die Zigarette regelt
  2. Jugendschutz: von 16 auf 18
  3. Die Packung als Gesetzestext
  4. Was in der Zigarette sein darf
  5. Werbung: der lange Rückzug
  6. Nichtraucherschutz in Bund und Ländern
  7. Tabaksteuer: Aufbau, Höhe und Wirkung
  8. Zoll, Reisemengen und Schwarzmarkt
  9. Umwelt: Kippe, Kunststoff und Fonds
  10. Offene Fragen und Ausblick

Vier Ebenen: wer die Zigarette regelt

Wer verstehen will, warum eine Zigarettenpackung so aussieht, wie sie aussieht, warum sie an jeder Kasse dasselbe kostet und warum man sie in der einen Kneipe rauchen darf und in der anderen nicht, muss vier Ebenen auseinanderhalten. Ganz oben steht das Völkerrecht: Das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC), 2003 verabschiedet und 2005 in Kraft getreten, verpflichtet Deutschland auf einen Katalog von Maßnahmen, ohne selbst unmittelbar anwendbares Recht zu sein. Darunter liegt das Recht der Europäischen Union, das den Binnenmarkt für Tabakwaren ordnet: Die Tabakproduktrichtlinie von 2014 bestimmt Inhaltsstoffe, Warnhinweise, Packungsform und Rückverfolgbarkeit, die Werberichtlinie von 2003 verbietet grenzüberschreitende Werbung, zwei Steuerrichtlinien legen Aufbau und Mindesthöhe der Tabaksteuer fest.

Die dritte Ebene ist das Bundesrecht, und hier sitzen die Gesetze, die man im Alltag tatsächlich spürt: das Tabakerzeugnisgesetz mit seiner Verordnung für Produkt, Packung und Werbung, das Tabaksteuergesetz für die Steuer, das Jugendschutzgesetz für die Altersgrenze, das Bundesnichtraucherschutzgesetz für Bundesbehörden und öffentlichen Verkehr, die Arbeitsstättenverordnung für den Arbeitsplatz und die Abgabenordnung mit ihren Straftatbeständen für Schmuggel und Steuerhehlerei. Die vierte Ebene bilden die Länder: Weil das Gaststättenrecht, die Schulen und die eigenen Behörden Landessache sind, gibt es sechzehn Nichtraucherschutzgesetze mit teils erheblichen Unterschieden. Darunter regeln die Kommunen per Satzung Spielplätze und Kippen-Bußgelder.

Dass die Zuständigkeiten so verstreut sind, hat historische Gründe. Das Tabakrecht ist aus dem Lebensmittelrecht hervorgegangen – Tabakwaren waren bis 1974 den Lebensmitteln gleichgestellt und blieben bis 2016 im lebensmittelrechtlichen Rahmen geregelt, zuletzt im Vorläufigen Tabakgesetz –, die Steuer gehört seit jeher zum Finanzministerium und zum Zoll, der Gesundheitsschutz kam als letztes Motiv hinzu. Auffällig ist die Reihenfolge: Besteuert wird die Zigarette seit 1906, ein Jugendschutz gilt seit den 1950er-Jahren, das erste Werbeverbot kam 1974, verbindliche Warnhinweise Anfang der 1990er-Jahre, der Nichtraucherschutz erst 2007. Der Staat hat die Zigarette lange vor allem als Einnahmequelle behandelt und erst spät als Gesundheitsproblem – eine Entwicklung, die die Seite Geschichte aus Sicht der Industrie erzählt und die hier aus Sicht des Gesetzgebers weitergeht.

Jugendschutz: von 16 auf 18

Zigarettenautomat an der Hauswand
Deutschland hatte lange die höchste Automatendichte der Welt – seit 2007 gibt der Automat nur noch gegen Altersnachweis aus.

Der Jugendschutz ist das älteste gesundheitspolitische Motiv im deutschen Tabakrecht. Sein Grundgedanke hat sich in siebzig Jahren nicht verändert: Nicht der Jugendliche wird belangt, sondern der Erwachsene, der ihm die Zigarette verschafft oder das Rauchen gestattet. Verändert haben sich die Altersgrenze, der Kreis der erfassten Produkte und vor allem die Frage, wie man ein Verbot durchsetzt, wenn die Ware an jeder Hauswand aus dem Automaten kommt.

Die Altersgrenze im Wandel

Schon eine Polizeiverordnung von 1940 hatte Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit untersagt. Die Bundesrepublik übernahm den Gedanken 1951 im Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit: Wer unter 16 war, durfte in der Öffentlichkeit nicht rauchen, und Gastwirten war verboten, es zu gestatten. Die Abgabe selbst blieb zunächst ungeregelt – der Gesetzgeber der Nachkriegszeit dachte an Sitte und Ordnung, nicht an Lungenkrebs; erst die Neufassungen der 1980er-Jahre verboten auch den Verkauf an unter 16-Jährige. Das Jugendschutzgesetz von 2002, in Kraft seit Frühjahr 2003, behielt die Grenze von 16 Jahren bei, brachte aber eine Neuerung, die die Branche jahrelang beschäftigen sollte: Zigarettenautomaten durften künftig nur noch dort stehen, wo Kinder und Jugendliche technisch am Kauf gehindert werden – mit einer Übergangsfrist bis Ende 2006.

Die Anhebung auf 18 Jahre kam zum 1. September 2007, im selben Gesetzespaket wie das Bundesnichtraucherschutzgesetz. Seither gilt einheitlich: In Gaststätten, Verkaufsstellen und sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder und Jugendliche weder abgegeben werden, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Adressat ist der Händler, der Wirt, der Automatenaufsteller, aber auch der Erwachsene, der eine Zigarette weiterreicht. Ein Sechzehnjähriger, der raucht, begeht keine Ordnungswidrigkeit; wer ihm die Packung verkauft hat, schon – mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro, bei Gewerbetreibenden zusätzlich mit gewerberechtlichen Folgen. 2016 zog der Gesetzgeber den Kreis der Produkte nach: E-Zigaretten und E-Shishas wurden in das Jugendschutzgesetz aufgenommen, ausdrücklich auch nikotinfreie, weil Gerät und Geste als Einstieg wirken, unabhängig davon, was im Liquid ist. Tabakerhitzer fallen als tabakhaltige Erzeugnisse ohnehin darunter; für tabakfreie Kräuterzigaretten gilt die Altersgrenze ebenfalls, wie kraeuterzigaretten.com im Einzelnen erklärt.

JahrRegelungWas sich änderte
1951Gesetz zum Schutze der Jugend in der ÖffentlichkeitRauchverbot in der Öffentlichkeit unter 16 Jahren
1980erNeufassungen des JugendschutzesAbgabeverbot an unter 16-Jährige in Gaststätten und Verkaufsstellen
2003Jugendschutzgesetz (2002 beschlossen)Altersgrenze 16 bestätigt; Automaten müssen bis Ende 2006 alterssicher werden
2007Änderung des JugendschutzgesetzesAltersgrenze 18 für Abgabe und Rauchen in der Öffentlichkeit; Automaten mit Übergangsfrist auf 18 umgestellt
2016Gesetz zum Schutz vor E-Zigaretten und E-ShishasAuch nikotinfreie E-Produkte erfasst; Versandhandel nur mit Altersprüfung

Der Automat: eine deutsche Besonderheit

Kaum ein Land hat die Zigarette so konsequent über Automaten verkauft wie Deutschland. Die ersten münzbetriebenen Geräte gab es schon vor dem Ersten Weltkrieg; ihren Siegeszug erlebten sie im Wirtschaftswunder, als Aufsteller sie an Hauswänden, in Kneipen, Bahnhöfen und Fabrikhallen montierten. Um die Jahrtausendwende gab es in Deutschland mehrere hunderttausend Geräte – eine der höchsten Automatendichten der Welt –, und der Automat um die Ecke war für Jugendliche die bequemste Bezugsquelle, weil niemand nach dem Alter fragte. Statt die Geräte zu verbieten, wie es Großbritannien und später die Niederlande taten, entschied sich Deutschland für die technische Lösung: Seit 2007 gibt der Automat nur noch aus, wenn ein Altersnachweis vorliegt – zunächst über den Chip der Bankkarte mit einem Altersmerkmal, später auch über andere Ausweisverfahren oder eine Freischaltung durch das Personal in der Gaststätte; für die Umstellung von 16 auf 18 Jahre galt eine Übergangsfrist bis Ende 2008. Die Zahl der Geräte ist seither stark gesunken; der Automat an der Hauswand ist vom Alltagsmöbel zum Auslaufmodell geworden.

Versandhandel und Praxis im Laden

Für den Versandhandel gilt seit 2016 ausdrücklich, dass Tabakwaren und E-Zigaretten Kindern und Jugendlichen weder angeboten noch geliefert werden dürfen. Ein Häkchen im Bestellformular reicht dafür nicht; verlangt wird eine Altersprüfung, die den Namen verdient – bei der Bestellung und bei der Übergabe. Im stationären Handel ist die Altersprüfung eine Pflicht des Verkäufers, keine Höflichkeit: Bei Zweifeln am Alter ist der Ausweis zu verlangen. Jugendämter und Ordnungsbehörden organisieren Testkäufe mit jugendlichen Testpersonen, die die Gerichte als zulässiges Kontrollmittel bestätigt haben. Ergänzt wird der Jugendschutz durch das Schulrecht der Länder, das seit Mitte der 2000er-Jahre die rauchfreie Schule vorschreibt – für Schüler wie für Lehrkräfte, auf dem gesamten Gelände.

Was die Altersgrenze bewirkt

Die Wirkung ist belegt, aber begrenzt. Eine Altersgrenze erschwert den Zugang, verschiebt den Einstieg nach hinten und setzt eine soziale Norm; sie verhindert den Einstieg nicht, solange ältere Geschwister und Freunde weiterreichen. Das Zigarettenrauchen Jugendlicher ist in Deutschland seit den 2000er-Jahren dennoch auf einen Bruchteil des Werts der 1990er-Jahre gesunken – in genau dem Zeitraum, in dem Altersgrenze, Automatensicherung, Steuererhöhungen und Rauchverbote zusammenkamen; die Forschung spricht dem Preis den größten Anteil zu. Dem Rückgang steht zuletzt ein Anstieg beim Dampfen gegenüber. Warum der frühe Einstieg besonders schwer wiegt – das jugendliche Gehirn wird schneller und dauerhafter abhängig –, erklärt die Seite Gesundheit.

Die Packung als Gesetzestext

Eine deutsche Zigarettenpackung ist heute zu großen Teilen ein Träger amtlicher Botschaften: Foto, Warntext, Informationstext, Steuerzeichen, Erkennungscode, Kunststoffhinweis – die Marke ist auf den Rest zusammengeschrumpft. Das ist das Ergebnis von vier Jahrzehnten Regulierung, in denen jede Neuerung eine Antwort auf die Erfahrung mit der vorherigen war.

Warnhinweise: von der Fußnote zum Foto

Den Anfang machte 1981 eine freiwillige Vereinbarung der Industrie mit dem Bundesgesundheitsministerium: Auf die Schmalseite der Packung kam in kleiner Schrift der Satz „Der Bundesgesundheitsminister: Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit“. Verbindlich wurden Warnhinweise erst durch eine EG-Richtlinie von 1989, die Deutschland Anfang der 1990er-Jahre umsetzte: Nun stand auf der Vorderseite „Die EG-Gesundheitsminister: Rauchen gefährdet die Gesundheit“ und auf der Rückseite ein wechselnder Zusatz wie „Rauchen verursacht Krebs“ – auf einem Bruchteil der Fläche, leicht zu übersehen. Die Richtlinie von 2001 machte ernst: Ab Herbst 2003 nahmen Textwarnhinweise in schwarzem Rahmen 30 Prozent der Vorder- und 40 Prozent der Rückseite ein, mit dem Hauptsatz „Rauchen ist tödlich“, „Rauchen kann tödlich sein“ oder „Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu“ und vierzehn wechselnden Zusatzwarnungen wie „Raucher sterben früher“ oder „Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs“. Dieselbe Richtlinie erlaubte den Mitgliedstaaten erstmals Bildwarnhinweise; Belgien führte sie 2006 als erstes EU-Land ein, Deutschland wartete.

Die Tabakproduktrichtlinie von 2014, in Deutschland zum 20. Mai 2016 durch das Tabakerzeugnisgesetz umgesetzt, brachte dann die Bilder. Kombinierte Bild-Text-Warnhinweise bedecken seither 65 Prozent der Vorder- und der Rückseite; Restbestände alter Packungen durften noch ein Jahr abverkauft werden, so dass die Fotos im Laufe des Jahres 2017 flächendeckend in den Regalen ankamen. Die Motive stammen aus einer von der EU vorgegebenen Bibliothek mit drei Sätzen zu je vierzehn Bildern, die jährlich wechseln, damit sich der Gewöhnungseffekt in Grenzen hält. Jeder Hinweis besteht aus Foto, Warntext und Angaben zu Ausstiegshilfen. Auf den Schmalseiten stehen der allgemeine Warnhinweis „Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf“ und der Informationstext, dass Tabakrauch über 70 Stoffe enthält, die erwiesenermaßen krebserregend sind. Warnhinweise dürfen weder vom Steuerzeichen noch vom Preisschild verdeckt werden und beim Öffnen nicht zerreißen – weshalb der Klappdeckel nur noch an der Rückseite angelenkt sein darf.

AbGrundlageWarnhinweis
1981Freiwillige Vereinbarung der IndustrieEin Satz auf der Schmalseite, klein gedruckt
Anfang der 1990erEG-Richtlinie 1989Allgemeiner und wechselnder Text auf wenigen Prozent der Fläche
2003EU-Richtlinie 2001Text in schwarzem Rahmen auf 30 % der Vorder- und 40 % der Rückseite; „light“ und „mild“ verboten
2016EU-Richtlinie 2014, TabakerzeugnisgesetzBild-Text-Warnhinweise auf 65 % beider Hauptflächen; keine Teer- und Nikotinwerte mehr
2019Durchführungsrecht zur Richtlinie 2014Individueller Erkennungscode und Sicherheitsmerkmal auf jeder Packung
2021Einwegkunststoff-Richtlinie 2019Kennzeichnung „Produkt enthält Kunststoff“

Was auf der Packung verboten ist

Ebenso wichtig wie das Vorgeschriebene ist das Verbotene. Die Packung darf nichts tragen, was das Erzeugnis anpreist oder zum Konsum anregt, nichts, was es als weniger schädlich erscheinen lässt, und keine Angaben zu Geschmack, Geruch oder Aromastoffen. Begriffe wie „light“, „mild“, „natürlich“, „bio“ oder „ohne Zusatzstoffe“ sind unzulässig – „light“ und „mild“ schon seit 2003, der Rest seit 2016. Verboten ist außerdem die Angabe der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidwerte, die jahrzehntelang auf jeder Packung stand. Die Begründung ist bitter: Die Werte stammen aus einem Abrauchverfahren mit Maschinen, und Raucher, die zur „leichten“ Marke wechselten, holten sich ihre Nikotindosis durch tiefere Züge und verdeckte Belüftungslöcher trotzdem – bei unverändertem Risiko, aber mit dem beruhigenden Gefühl, etwas für die Gesundheit getan zu haben. Was die Zahlen bedeuten und warum sie täuschten, erklärt die Seite Inhaltsstoffe. Unzulässig sind schließlich Hinweise auf wirtschaftliche Vorteile – Gutscheine, Rabattmarken, „20 + 3 gratis“ – und jede Ähnlichkeit mit Lebensmitteln oder Kosmetika.

Form und Mindestmengen

Die Zigarettenpackung muss quaderförmig sein und mindestens 20 Stück enthalten; Feinschnitt wird in Beuteln oder Dosen ab 30 Gramm verkauft. Die Vorgabe zielt auf die Kleinstpackung, die einst mit zehn oder gar fünf Zigaretten den Einstieg verbilligte und so bemessen war, dass das Taschengeld reichte. Deutschland hatte solche Packungen bereits vor der Richtlinie untersagt; seit 2016 gilt die Grenze unionsweit. Ausgeschlossen sind zugleich ungewöhnliche Formen wie die schlanke „Lipstick“-Packung oder die Metalldose, weil die Form selbst zum Werbeträger geworden war. Der Verkauf loser Zigaretten aus geöffneten Packungen ist in Deutschland schon deshalb nicht vorgesehen, weil das Steuerzeichen bis zum Verbraucher unversehrt bleiben muss. Die Einheitspackung ohne Markenlogos – 2012 in Australien eingeführt, seit 2017 in Frankreich und Großbritannien, danach in weiteren EU-Staaten – ist im Unionsrecht als nationale Option vorgesehen; Deutschland hat sie bislang nicht genutzt.

Rückverfolgbarkeit: die Reise einer Packung

Die technisch aufwendigste Neuerung der letzten Jahre ist der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt, obwohl ihre Spur auf jeder Packung zu sehen ist. Seit dem 20. Mai 2019 muss jede Packung Zigaretten und Feinschnitt, seit Mai 2024 jede Packung anderer Tabakerzeugnisse ein individuelles Erkennungsmerkmal tragen: einen maschinenlesbaren Code, der Herstellungsort, Produktionslinie, Datum, Produkt und vorgesehenen Bestimmungsmarkt verschlüsselt. Die Codes erzeugt nicht der Hersteller, sondern eine unabhängige Ausgabestelle – in Deutschland die Bundesdruckerei. Bei jeder Umverpackung wird der Weg fortgeschrieben: Packungen werden zu Stangen, Stangen zu Kartons, Kartons zu Paletten zusammengefasst, jede Stufe erhält einen eigenen Code, und jede Bewegung bis zur letzten Stufe vor dem Einzelhandel wird an Datenspeicher gemeldet, auf die die Behörden zugreifen können.

Das System – Track & Trace – hat einen historischen Hintergrund: Bis in die 2000er-Jahre speiste sich ein erheblicher Teil des europäischen Zigarettenschmuggels aus Originalware der Hersteller, die in Drittländer exportiert und von dort unversteuert zurückgeschmuggelt wurde; die EU verklagte Konzerne deswegen, und Vergleiche mit Milliardenzahlungen folgten. Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels, 2012 zum WHO-Rahmenübereinkommen beschlossen und 2018 in Kraft getreten, verlangte deshalb ein System, das bei jeder Beschlagnahme beantwortet, wo eine Packung den legalen Vertriebsweg verlassen hat. Ergänzt wird der Code durch ein Sicherheitsmerkmal aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen wie Hologramm, Mikroschrift und Farbwechseltinte. Deutschland hat dafür das ohnehin vorhandene Steuerzeichen erweitert: Die Banderole belegt heute die Steuerzahlung, bindet den Preis und schützt vor Fälschung zugleich.

Was in der Zigarette sein darf

Das Tabakerzeugnisgesetz regelt nicht nur die Hülle, sondern auch den Inhalt. Es löste 2016 das Vorläufige Tabakgesetz ab, in dem seit 2005 die alten lebensmittelrechtlichen Tabakvorschriften gesammelt waren, und es ist bewusst schlank gehalten: Begriffe, Grundpflichten, Verbote, Zuständigkeiten, Sanktionen. Die technischen Einzelheiten – Höchstwerte, Messverfahren, Zusatzstofflisten, Maße und Wortlaut der Warnhinweise, Meldeformate – stehen in der Tabakerzeugnisverordnung, dem eigentlichen Arbeitsbuch der Branche.

Die Marktüberwachung – Probenahme, Prüfung der Warnhinweise, Kontrolle des Handels – liegt bei den Ländern und dort bei denselben Ämtern, die auch Lebensmittel kontrollieren. Was in Deutschland legal im Regal liegt, hat den Meldeprozess durchlaufen; eine Packung ohne deutsche Warnhinweise oder ohne Steuerzeichen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für den deutschen Markt bestimmt. Für die Verwandten der Zigarette gelten eigene Regeln: Nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten sind auf 20 Milligramm Nikotin je Milliliter und kleine Behältnisse begrenzt, Snus darf seit 1992 in der gesamten EU außer Schweden nicht verkauft werden, und tabakfreie Nikotinbeutel gelten in Deutschland lebensmittelrechtlich als nicht verkehrsfähig – eine Lücke im Tabakrecht bedeutet nicht Freiheit, sondern macht ein anderes Rechtsgebiet zuständig.

Werbung: der lange Rückzug

Zigarettenwerbung ist in Deutschland über ein halbes Jahrhundert hinweg Kanal für Kanal verboten worden – langsamer als fast überall sonst in Europa, und jedes Mal erst nach heftigem Widerstand. Die Chronologie erklärt, warum die Bundesrepublik bis in die 2020er-Jahre das letzte EU-Land mit Zigarettenplakaten war.

Vom Fernsehverbot zur Werberichtlinie

Den Anfang machte 1974 das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz: Es verbot Tabakwerbung in Hörfunk und Fernsehen und untersagte Werbeaussagen, die das Rauchen als unbedenklich erscheinen ließen. Die Spots mit Cowboys, Seglern und dem HB-Männchen verschwanden aus dem Fernsehen – und die Etats wanderten auf Plakatwände, in Zeitschriften und ins Kino, wo sie erstaunlich lange bleiben sollten. 1989 verbot die Europäische Gemeinschaft die Fernsehwerbung in allen Mitgliedstaaten. Ein erster Versuch, mit einer Werberichtlinie von 1998 fast alle Werbeformen zu erfassen, scheiterte im Jahr 2000 vor dem Europäischen Gerichtshof – auf Klage der Bundesrepublik, die der Gemeinschaft die Zuständigkeit für ein umfassendes Werbeverbot absprach und recht bekam. Die nachgebesserte Werberichtlinie von 2003 beschränkte sich deshalb auf Medien mit grenzüberschreitender Wirkung: Presse, Hörfunk, Internet und das Sponsoring internationaler Veranstaltungen. Deutschland klagte erneut, verlor Ende 2006 und setzte die Richtlinie danach als eines der letzten Länder um. Mit ihr endete die Zigarettenwerbung in Zeitschriften, und die Zigarettenmarken verschwanden von den Formel-1-Wagen auf europäischen Strecken.

Plakat und Kino: die letzten Bastionen

Übrig blieben zwei Kanäle, die kein anderes Land der Union so lange offen hielt: die Außenwerbung auf Plakatwänden, Litfaßsäulen und an Haltestellen und die Kinowerbung, die lange nur nach 18 Uhr zulässig war. Beide fielen erst mit einer 2020 beschlossenen Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes, gegen die sich Teile der Regierungsfraktionen jahrelang gesperrt hatten. Seit 2021 ist Kinowerbung nur noch bei Filmen erlaubt, die keine Jugendfreigabe haben. Das Außenwerbeverbot trat in drei Stufen in Kraft: 2022 für Tabakerzeugnisse, 2023 für Tabakerhitzer, 2024 für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, ausdrücklich auch für nikotinfreie. Ebenfalls seit 2021 ist die kostenlose Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten zu Werbezwecken außerhalb des Fachhandels untersagt – das Ende der Promotion-Teams, die auf Festivals Probepackungen verteilten –, und Gewinnspiele mit Tabakprodukten als Preis sind verboten. Product-Placement in Film und Fernsehen ist über das Medienrecht ausgeschlossen.

JahrVerbotGrundlage
1974Hörfunk und Fernsehen; irreführende WerbeaussagenLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
1989Fernsehwerbung in allen EG-StaatenFernsehrichtlinie der EG
2000Erste EU-Werberichtlinie vom Gerichtshof aufgehobenKlage der Bundesrepublik
2006/2007Presse, Hörfunk, Internet, grenzüberschreitendes SponsoringWerberichtlinie 2003, nach verlorener Klage umgesetzt
2021Kinowerbung nur bei Filmen ohne Jugendfreigabe; kostenlose Proben; GewinnspieleÄnderung des Tabakerzeugnisgesetzes 2020
2022Außenwerbung für Tabakerzeugnissedieselbe Änderung, Stufe 1
2023Außenwerbung für TabakerhitzerStufe 2
2024Außenwerbung für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, auch nikotinfreiStufe 3

Was erlaubt bleibt

Ein vollständiges Werbeverbot kennt Deutschland nicht. Zulässig bleibt die Werbung am Verkaufsort – im Tabakladen, an der Tankstellenkasse, in der beleuchteten Regalwand des Supermarkts – einschließlich der Außenflächen des Fachhandels, der seine Schaufenster weiter nutzen darf. Erlaubt sind Fachzeitschriften und Fachmessen des Handels. Innerhalb dieser Nischen gelten dieselben inhaltlichen Grenzen wie auf der Packung: Werbung darf nicht den Eindruck erwecken, das Rauchen sei unbedenklich oder fördere Leistung und Wohlbefinden, und sie darf sich nicht an Jugendliche richten. Wie eng das ausgelegt wird, zeigte Anfang der 2010er-Jahre die Plakatkampagne „Don't be a Maybe“ eines Marktführers, die bayerische Behörden untersagten, weil sie sich erkennbar an junge Menschen wandte. Das Internetwerbeverbot erfasst auch Beiträge in sozialen Netzwerken; die Abgrenzung zwischen redaktionellem Inhalt, Influencer-Beitrag und Werbung beschäftigt regelmäßig Behörden und Gerichte. Auffällig bleibt der Kontrast zum Alkohol, für den nahezu unbeschränkt geworben werden darf – ein Unterschied, der weniger mit der Schädlichkeit zu tun hat als mit der Geschichte der Regulierung.

Nichtraucherschutz in Bund und Ländern

Der Nichtraucherschutz ist das einzige Feld des Tabakrechts, auf dem Deutschland keine einheitliche Regel kennt, und das aus verfassungsrechtlichen Gründen: Für das Gaststättenrecht, die Schulen und ihre eigenen Einrichtungen sind die Länder zuständig, der Bund darf ihnen nicht hineinregieren. Das Ergebnis sind ein Bundesgesetz mit engem Anwendungsbereich und sechzehn Landesgesetze, die sich weniger in den Grundsätzen als in den Ausnahmen unterscheiden.

Der Bund: Behörden und Verkehr

Das Bundesnichtraucherschutzgesetz vom 1. September 2007 beschränkt sich auf das, was der Bund regeln darf: das Rauchen in Einrichtungen des Bundes einschließlich der Verfassungsorgane, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs – Bahn, Bus, Straßenbahn, Taxi, Flugzeug – und in Personenbahnhöfen. Abgetrennte und gekennzeichnete Raucherräume dürfen eingerichtet werden; Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Die Deutsche Bahn schaffte zum selben Tag die letzten Raucherabteile ab; auf den Bahnsteigen blieben die gelb markierten Raucherbereiche als Kompromiss zwischen Verbot und Praxis. Den Arbeitsplatz regelt der Bund über die Arbeitsstättenverordnung, die seit 2002 verlangt, dass Arbeitgeber nichtrauchende Beschäftigte wirksam vor Tabakrauch schützen – notfalls durch ein Rauchverbot im ganzen Betrieb. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr gilt die Pflicht nur, soweit die Natur des Betriebs es zulässt; die Raucherkneipe ist also auch arbeitsschutzrechtlich eine geduldete Ausnahme. Einen Anspruch auf Raucherpausen kennt das Arbeitsrecht nicht.

Die Länder: sechzehn Antworten auf eine Frage

Für alles andere – Gaststätten, Diskotheken, Schulen, Krankenhäuser, Sportstätten, Landes- und Kommunalbehörden – erließen die Länder 2007 und 2008 eigene Nichtraucherschutzgesetze. Fast alle erlaubten abgetrennte Raucherräume in Gaststätten, viele zusätzlich Ausnahmen für Festzelte, geschlossene Gesellschaften und Shisha-Bars. Das Bundesverfassungsgericht griff im Juli 2008 ein: Zwei Landesgesetze benachteiligten die kleine Einraumkneipe, die keinen Nebenraum abtrennen kann und deren Existenz an rauchenden Stammgästen hängt. Der Gesetzgeber, so das Gericht, habe die Wahl – entweder ein striktes Rauchverbot ohne jede Ausnahme oder ein Verbot mit Ausnahmen, das dann auch die kleinen Kneipen nicht vergessen darf. Die meisten Länder wählten den zweiten Weg und schufen die Raucherkneipe: eine kleine Gaststätte ohne zubereitete Speisen, ohne Zutritt für Jugendliche und mit Kennzeichnung am Eingang.

Den ersten Weg gingen drei Länder. Bayern hatte 2008 mit einem strengen Gesetz begonnen, es 2009 unter dem Druck der Wirte gelockert und wurde 2010 durch einen Volksentscheid mit deutlicher Mehrheit zum ausnahmslosen Rauchverbot verpflichtet – seit August 2010 gibt es dort weder Raucherräume noch Raucherkneipen noch Ausnahmen für Bierzelte. Das Saarland schärfte 2011 nach, Nordrhein-Westfalen folgte 2013. Überall sonst gilt das Verbot mit unterschiedlich weiten Ausnahmen; die Landesgrenze ist auch eine Rauchgrenze. Ob die E-Zigarette unter ein Landesgesetz fällt, hängt vom Wortlaut ab: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied 2014, dass Dampfen kein Rauchen im Sinne eines Gesetzes ist, das an das Verbrennen von Tabak anknüpft, worauf mehrere Länder ihre Gesetze ausdrücklich auf E-Zigaretten und Tabakerhitzer erstreckten. Kräuterzigaretten sind überall dort erfasst, wo das Gesetz auf das Rauchen und nicht auf den Tabak abstellt.

Wohnung, Balkon, Auto

In der Mietwohnung gehört das Rauchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vertragsgemäßen Gebrauch; ein Rauchverbot im Formularmietvertrag gilt nach herrschender Meinung als unwirksam. Grenzen bestehen dort, wo Nachbarn unzumutbar belästigt werden oder Schäden über die normale Abnutzung hinausgehen. Für den Balkon hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Nachbarn zeitliche Regelungen verlangen können, wenn der Rauch sie erheblich beeinträchtigt. Ein Rauchverbot im Auto in Gegenwart von Kindern und Schwangeren, wie es Großbritannien, Frankreich, Italien und Österreich kennen, ist in Deutschland mehrfach vorgeschlagen worden, bislang aber nicht Gesetz. Die gesundheitliche Begründung all dieser Regeln – Passivrauch verursacht bei Nichtrauchern Lungenkrebs und Herz-Kreislauf-Erkrankungen und schädigt Kinder besonders, im geschlossenen Auto in Konzentrationen, die die einer verrauchten Kneipe übertreffen – führt die Seite Gesundheit aus. Die Wirkung der Rauchverbote ist gut untersucht: Wo umfassende Verbote gelten, gingen Herzinfarkt-Einweisungen messbar zurück, und die Belastung des Gastronomiepersonals, vor 2007 die am stärksten passivrauchbelastete Berufsgruppe, sank drastisch.

Tabaksteuer: Aufbau, Höhe und Wirkung

Von jedem Euro, der an der Kasse für Zigaretten bezahlt wird, landet der größere Teil beim Staat. Die Tabaksteuer ist neben der Energiesteuer die ertragreichste Verbrauchsteuer des Bundes; ihr Aufkommen liegt seit Jahren in der Größenordnung von 14 bis 15 Milliarden Euro jährlich und bleibt trotz sinkender Absatzmengen stabil, weil steigende Sätze den Rückgang ausgleichen. Als Verbrauchsteuer wird sie beim Hersteller oder Importeur erhoben, in den Preis eingerechnet und auf den Käufer abgewälzt. Ihr Aufkommen steht nach dem Grundgesetz allein dem Bund zu; verwaltet wird sie nicht von den Finanzämtern, sondern von der Zollverwaltung mit ihren Hauptzollämtern.

Von der Banderole zur Bundessteuer

Die Zigarette erhielt 1906 im Deutschen Reich eine eigene Steuer – und mit ihr ein Erhebungsinstrument, das bis heute funktioniert: die Banderole. Der Hersteller kaufte beim Staat ein Steuerzeichen und klebte es so über den Verschluss der Packung, dass es beim Öffnen zerriss; die unversehrte Banderole bewies, dass die Steuer bezahlt und die Packung ungeöffnet war. Das Prinzip war so einfach und schwer zu umgehen, dass die Finanzreform von 1919 es auf alle Tabakwaren ausdehnte und die Tabaksteuer zu einer am Kleinverkaufspreis anknüpfenden Wertsteuer machte. Das Grundgesetz wies sie 1949 dem Bund zu. Jahrzehntelang war sie vor allem eine verlässliche Einnahme, deren Erhöhungen mit dem Haushalt begründet wurden, nicht mit der Lunge – bis in die 2000er-Jahre hinein: Die Steuerschritte von 2002 wurden als Beitrag zur Terrorismusbekämpfung nach dem 11. September beschlossen, die von 2004 und 2005 finanzierten die Gesundheitsreform. Erst danach wurde die Steuer offen als Instrument der Gesundheitspolitik begründet.

Wie sich die Steuer berechnet

Bei der Zigarette setzt sich die Steuer aus zwei Teilen zusammen, wie es das EU-Recht vorschreibt: einem festen Betrag je Stück und einem Prozentsatz des Kleinverkaufspreises. Der Stückbetrag begann 2022 bei knapp elf Cent und steigt seither in jährlichen, im Gesetz vorab festgelegten Stufen; der Wertanteil beträgt knapp ein Fünftel des Preises. Eine Mindeststeuer je Stück verhindert, dass Billigmarken über niedrige Preise auch den Wertanteil drücken und den Abstand zu den Markenprodukten vergrößern. Auf den so gebildeten Preis kommt die Umsatzsteuer von 19 Prozent – und zwar auf den vollen Preis einschließlich der Tabaksteuer, so dass Steuer auf Steuer erhoben wird. Ein Rechenbeispiel mit gerundeten Sätzen: Bei einer Packung mit 20 Zigaretten für acht Euro entfallen rund 1,30 Euro auf die Umsatzsteuer, gut zwei Euro auf den Stückanteil und rund 1,60 Euro auf den Wertanteil der Tabaksteuer – zusammen etwa fünf Euro oder knapp zwei Drittel des Preises. Was übrig bleibt, teilen sich Hersteller, Großhandel und Einzelhandel. Weil der Stückanteil dominiert, trifft jede Erhöhung billige und teure Marken in Cent fast gleich stark, in Prozent aber unterschiedlich.

Steuerzeichen und Preisbindung

Das Erhebungsverfahren ist bis heute das von 1906. Der Hersteller oder Importeur bestellt Steuerzeichen bei der zentralen Steuerzeichenstelle des Zolls im westfälischen Bünde, der alten Zigarrenstadt, klebt sie so auf die Packung, dass sie beim Öffnen zerstört werden, und schuldet mit der Bestellung die Steuer – mit einer Zahlungsfrist, die dem Handel Zeit zum Abverkauf lässt. Auf dem Steuerzeichen stehen Stückzahl und Kleinverkaufspreis, und daran hängt ein zweites Prinzip, das viele Verbraucher nicht kennen: Tabakwaren unterliegen einer gesetzlichen Preisbindung. Der Händler darf sie nur zu dem Preis abgeben, der auf dem Steuerzeichen steht – nicht teurer, aber auch nicht billiger; Rabatte, Zugaben, Treuepunkte und Sonderangebote sind unzulässig. Die Preisbindung schützt das Steueraufkommen, weil der Wertanteil der Steuer am ausgezeichneten Preis hängt, und sie erklärt, warum eine Zigarettenmarke in ganz Deutschland an jeder Kasse dasselbe kostet. Anders als Österreich mit seinen Trafiken oder Frankreich mit seinen lizenzierten Tabakhändlern kennt Deutschland kein Handelsmonopol; verkaufen darf jeder Gewerbetreibende, der Jugendschutz und Preisbindung einhält.

Hinter dem Steuerzeichen steht ein System aus Steuerlagern: Tabakwaren dürfen nur in einem vom Hauptzollamt zugelassenen Steuerlager hergestellt und unversteuert gelagert werden; die Steuer entsteht, wenn die Ware das Lager in den freien Verkehr verlässt. Zwischen Steuerlagern in der EU wird unter Steueraussetzung befördert, elektronisch überwacht von der Abfahrt bis zum Empfang. Wer außerhalb dieses Systems Zigaretten herstellt, unversteuerte Ware in Verkehr bringt oder sie wissentlich erwirbt, begeht Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuerhehlerei nach der Abgabenordnung – Straftaten, keine Ordnungswidrigkeiten.

Steuer als Gesundheitspolitik

Seit den frühen 2000er-Jahren hat sich der Charakter der Tabaksteuer gewandelt. Die fünf Steuerschritte von 2002 bis 2005, jeweils rund ein Cent je Zigarette, senkten als erste den Absatz versteuerter Zigaretten dauerhaft: von rund 140 Milliarden Stück um die Jahrtausendwende auf unter 100 Milliarden im Jahr 2005. Damit bestätigte sich, was die Forschung weltweit belegt hat: Der Preis ist das wirksamste Einzelinstrument der Tabakkontrolle. Als Faustregel senkt eine Preiserhöhung um zehn Prozent den Konsum in wohlhabenden Ländern um etwa vier Prozent – bei Jugendlichen, die wenig Geld und noch keine gefestigte Abhängigkeit haben, deutlich stärker. Die Kehrseite zeigte sich sofort: Ein Teil der Raucher wich auf Feinschnitt aus, der nach Gewicht und Preis besteuert wird und je Zigarette deutlich günstiger bleibt, ein anderer auf den Schwarzmarkt und den Einkauf jenseits der Grenze. Der Gesetzgeber reagierte mit überproportionalen Anhebungen beim Feinschnitt und schloss später die Lücke des „Volumentabaks“, der grob geschnitten als Pfeifentabak verkauft und in Hülsen gestopft worden war. Nach einer Serie moderater Stufen von 2011 bis 2015 legte das Tabaksteuermodernisierungsgesetz von 2021 die Sätze für die Jahre 2022 bis 2026 im Voraus fest, führte eine Steuer auf Liquids für E-Zigaretten ein – mit und ohne Nikotin, je Milliliter, in Stufen steigend – und belegte erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak mit Zusatzsteuern, die sie an die Zigarette heranführen. Der Absatz versteuerter Zigaretten hat sich seit der Jahrtausendwende mehr als halbiert. Kritiker aus der Gesundheitspolitik halten die deutschen Sätze gleichwohl für zu niedrig: Im westeuropäischen Vergleich bleiben Zigaretten hierzulande günstig, und kleine, im Voraus bekannte Stufen lassen sich in die Preispolitik einplanen, statt einen Ausstiegsimpuls zu setzen. Wie die Steuer für Zigarren, Pfeifentabak und die übrigen Erzeugnisse aufgebaut ist, beschreibt tabak.org.

Zoll, Reisemengen und Schwarzmarkt

Geöffneter Kofferraum eines Pkw an einer Grenzkontrollstelle, darin gestapelte, neutral verpackte Zigarettenstangen in Folie
Innerhalb der EU gelten Richtmengen für den Eigenbedarf – darüber hinaus wird die Stange aus dem Urlaub zur Steuerstraftat.

Der Zoll ist im Tabakrecht Steuerbehörde, Grenzkontrolle und Kriminalpolizei zugleich. Für Privatpersonen entscheidet sich an seinen Regeln, ob die Stange aus dem Urlaub eine Erinnerung oder eine Straftat ist.

Aus einem anderen EU-Land

Innerhalb der Union gilt für Privatpersonen der Grundsatz, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im eigenen Gepäck für den eigenen Bedarf mitgebracht werden, im Land des Kaufs versteuert bleiben. Eine Freimenge im engeren Sinn gibt es nicht; stattdessen legt das Unionsrecht Richtmengen fest, bis zu denen der eigene Bedarf vermutet wird: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren und ein Kilogramm Rauchtabak. Wer mehr mitbringt, ist nicht automatisch im Unrecht, muss aber glaubhaft machen, dass die Ware nicht für den Handel bestimmt ist; der Zoll würdigt Menge, Transportart, Beruf und Anlass der Reise. Zwei Bedingungen gelten strikt: Die Ware muss selbst befördert werden – Nachsenden per Post zählt nicht als Reiseverkehr –, und sie muss dem persönlichen Bedarf dienen, wozu Geschenke gehören, nicht aber die „Bestellung“ von Nachbarn und Kollegen. Das Preisgefälle zu Polen und Tschechien macht die Richtmenge in den östlichen Grenzregionen zur täglich geprüften Größe.

Aus Drittländern

Bei Einreise aus einem Staat außerhalb der Union – dazu zählen die Schweiz und Großbritannien ebenso wie die Kanarischen Inseln oder Helgoland, die zur EU, aber nicht zu ihrem Verbrauchsteuergebiet gehören – gelten echte Freimengen, innerhalb derer weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer noch Tabaksteuer anfallen: 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak, wahlweise anteilig kombiniert, ab einem Alter von 17 Jahren. Wer darüber liegt, muss die gesamte Ware anmelden und für die übersteigende Menge Abgaben entrichten; nicht angemeldete Ware über der Freimenge ist unversteuert, ihre Einfuhr Steuerhinterziehung. Zollfrei einkaufen kann man am Flughafen seit 1999 nur noch auf Flügen in Drittländer.

ErzeugnisRichtmenge aus EU-StaatenFreimenge aus Drittländern
Zigaretten800 Stück200 Stück
Zigarillos400 Stück100 Stück
Zigarren200 Stück50 Stück
Rauchtabak1 Kilogramm250 Gramm
Bedingungeneigener Bedarf, selbst befördert, im Erwerbsland versteuertpersönliches Gepäck, ab 17 Jahren, anteilig kombinierbar

Versandhandel und Internet

Beim Versand gelten strengere Regeln als im Reiseverkehr. Wer Zigaretten aus einem anderen EU-Land an Privatpersonen in Deutschland versendet, schuldet die deutsche Tabaksteuer, muss einen in Deutschland ansässigen Beauftragten benennen, und die Ware muss deutsche Steuerzeichen tragen. Da das für ausländische Onlinehändler praktisch kaum darstellbar ist, sind Zigaretten aus ausländischen Internetangeboten fast immer unversteuert – und der Besteller kann sich der Steuerhehlerei strafbar machen, wenn er die Ware annimmt. Sendungen aus Drittländern durchlaufen die Zollabfertigung, bei der Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer erhoben werden; die Reisefreimengen gelten für Postsendungen nicht, lediglich für private Geschenksendungen bestehen sehr kleine Freigrenzen.

Die drei Gesichter des Schwarzmarkts

Der illegale Handel ist so alt wie die Steuer. In den Nachkriegsjahren war die amerikanische Zigarette die Ersatzwährung des Schwarzmarkts; in den 1990er-Jahren beherrschten vietnamesische Banden den Straßenverkauf unversteuerter Zigaretten in Ostberlin. Heute hat der Schwarzmarkt drei Gesichter. Das erste sind unversteuerte Originalzigaretten aus Ländern mit niedrigen Preisen, über die Richtmengen hinaus eingeführt und weiterverkauft – der Kofferraumhandel der Grenzregionen. Das zweite sind Fälschungen bekannter Marken aus illegalen Fabriken in Osteuropa, zunehmend auch in Deutschland selbst, wo Zoll und Polizei in den letzten Jahren mehrfach komplette Produktionslinien in angemieteten Hallen ausgehoben haben; ihre Inhaltsstoffe unterliegen keiner Kontrolle. Das dritte sind die sogenannten Illicit Whites: Marken, die irgendwo legal hergestellt werden, aber in keinem Land einen nennenswerten legalen Markt haben und ausschließlich für den Schmuggel produziert werden – die bekannteste, „Jin Ling“ aus Kaliningrad, war Ende der 2000er-Jahre zeitweise die am häufigsten beschlagnahmte Schmuggelzigarette in Deutschland. Gegen alle drei richtet sich das Bündel aus Steuerzeichen, Rückverfolgbarkeit, Sicherheitsmerkmal und Zollfahndung. Den Umfang bemisst man unter anderem mit Leerpackungserhebungen, bei denen weggeworfene Packungen nach Steuerzeichen sortiert werden; die Anteile schwanken je nach Quelle und Region erheblich.

Warnhinweis: die Stange zum halben Preis. Der Erwerb unversteuerter Zigaretten ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern Steuerhehlerei – eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet wird; die Ware wird eingezogen, die hinterzogene Steuer nachgefordert. Erkennbar ist illegale Ware fast immer: fehlendes oder fremdes Steuerzeichen, fremdsprachige oder fehlende Warnhinweise, Aufdrucke wie „Duty Free“ oder „For export only“, ein Preis weit unter dem gebundenen Ladenpreis. Bei einer Stange zum halben Ladenpreis hilft der Hinweis auf Unwissenheit erfahrungsgemäß wenig. Für die Sonderfragen bei Zigarren – Einfuhr, Echtheit, Fälschungen – informiert kubanische-zigarren.org.

Umwelt: Kippe, Kunststoff und Fonds

Kippen am Gully – Nahaufnahme eines gusseisernen Gullydeckels am Bordstein nach dem Regen, in dessen Rillen und Umgebung sich Dutzende Zigarettenkippen sammeln
Der Filter ist Kunststoff und ein Schadstoffspeicher – was durch den Gully gespült wird, erreicht oft ungeklärt Bäche und Flüsse.

Das Tabakrecht endet nicht mit dem letzten Zug. Was von der Zigarette übrig bleibt – der Filter, in Deutschland „Kippe“ genannt –, ist seit einigen Jahren Gegenstand des Umweltrechts, und die Regeln dazu sind die jüngsten auf dieser Seite.

Das häufigste Abfallstück der Welt

Der Zigarettenfilter besteht aus Celluloseacetat, einem Kunststoff auf Zellulosebasis, der in der Umwelt nicht verrottet, sondern über Jahre in immer kleinere Fasern zerfällt – zu Mikroplastik (wie er aufgebaut ist, zeigt die Seite Aufbau). Bei internationalen Küstenreinigungen stehen Zigarettenkippen seit Jahrzehnten regelmäßig an der Spitze der Fundlisten, und in deutschen Innenstädten gehören sie zu den häufigsten Kleinabfällen überhaupt. Die Kippe ist dabei nicht nur Kunststoff, sondern auch ein Filter, der getan hat, wofür er gebaut wurde: Er hat Nikotin, Schwermetalle, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und andere Rauchbestandteile zurückgehalten, die er im Wasser wieder abgibt. In Laborversuchen genügte in der Größenordnung eine Kippe pro Liter Wasser, um für Fische tödlich zu sein. Was durch den Gully gespült wird, erreicht über Regenwasserkanäle häufig ungeklärt Bäche und Flüsse; der Gully ist keine Mülltonne.

Ordnungsrechtlich ist das Wegwerfen einer Kippe eine Ordnungswidrigkeit – eine unerlaubte Abfallentsorgung nach den Abfallgesetzen und Straßenreinigungssatzungen der Länder und Kommunen. Die Bußgelder sind örtlich verschieden, von niedrigen zweistelligen bis zu dreistelligen Beträgen, und werden in vielen Städten inzwischen gezielt kontrolliert. Hinzu kommt der Brandschutz: Die Landeswaldgesetze verbieten das Rauchen im Wald, je nach Land ganzjährig oder in den Monaten März bis Oktober, und die weggeworfene Kippe zählt zu den häufigsten bekannten Ursachen von Wald- und Böschungsbränden – auch an Autobahnen, wo die aus dem Fenster geschnippte Zigarette im Sommer regelmäßig Feuer entfacht.

Die Einwegkunststoff-Richtlinie und der Fonds

Die EU hat den Filter 2019 in ihrer Einwegkunststoff-Richtlinie ausdrücklich erfasst, neben Strohhalmen, Wattestäbchen und To-go-Bechern. Zwei Folgen betreffen die Zigarette unmittelbar. Seit dem 3. Juli 2021 tragen Packungen die Kennzeichnung „Produkt enthält Kunststoff“ mit einem Piktogramm, das eine Schildkröte zeigt und vor dem Wegwerfen in die Umwelt warnt. Und die Richtlinie führte die erweiterte Herstellerverantwortung ein: Wer Produkte in Verkehr bringt, die typischerweise in der Umwelt landen, soll sich an den Kosten ihrer Beseitigung beteiligen. Deutschland hat das mit dem Einwegkunststofffondsgesetz umgesetzt. Seit 2024 melden Hersteller und Importeure die in Verkehr gebrachten Mengen an das Umweltbundesamt, das den Fonds verwaltet, und zahlen eine Abgabe je Kilogramm; für Zigarettenfilter ist der Satz mit knapp neun Euro je Kilogramm der höchste aller erfassten Produkte, weil Kippen die Reinigung am stärksten belasten. Die erste Abgabe wurde 2025 für die Mengen des Jahres 2024 fällig. Aus dem Fonds erhalten Städte und Gemeinden Mittel für Straßenreinigung, Papierkörbe, Aufklärung und Entsorgung. Erstmals zahlt damit die Industrie für die Kippe, die bislang die Allgemeinheit beseitigt hat. Das ändert an der Menge des Abfalls nichts, sondern nur an der Frage, wer ihn bezahlt; eine Diskussion über ein Verbot des Kunststofffilters ist in der Union eröffnet.

Praxishinweis: Kippen gehören vollständig ausgedrückt in den Restmüll – nicht in den Biomüll, nicht in die Toilette, nicht in den Gully. Ein Taschenaschenbecher löst das Problem unterwegs. Wer Kinder im Haushalt hat, sollte wissen, dass verschluckte Kippen bei Kleinkindern zu Nikotinvergiftungen führen können – ein Grund mehr, Aschenbecher außer Reichweite zu halten und zu leeren.

Offene Fragen und Ausblick

Das Tabakrecht ist nicht fertig, und die offenen Fragen betreffen weniger die Zigarette selbst als das, was neben ihr entstanden ist. Die Tabakproduktrichtlinie von 2014 kannte Tabakerhitzer, Nikotinbeutel und Einweg-E-Zigaretten nicht oder nur am Rande; ihre Überarbeitung ist seit Jahren angekündigt, und die Reform der Steuerrichtlinie, seit 2025 im Verfahren, soll die neuen Produkte unionsweit in die Mindestbesteuerung einbeziehen und die Mindestsätze für Zigaretten anheben. Umstritten ist die Frage der Schadensminderung: ob nikotinhaltige Produkte ohne Verbrennung als Ausstiegshilfe für Raucher zu behandeln sind oder als Einstiegsprodukte für Jugendliche – oder beides zugleich. Deutschland hat sich mit der Steuer auf Liquids und den Werbeverboten für die zweite Lesart entschieden, ohne die erste zu verwerfen; ein Verbot der Einweg-E-Zigarette, wie es Belgien und Frankreich eingeführt haben, ist hierzulande in der Diskussion.

Die zweite Debatte ist grundsätzlicher. Unter dem Stichwort Endgame wird international gefragt, ob das Ziel der Tabakpolitik die Eindämmung oder das Ende des Zigarettenverkaufs sein sollte. Die Union hat sich im Rahmen ihres Krebsbekämpfungsplans das Ziel gesetzt, den Anteil der Tabakkonsumenten bis 2040 unter fünf Prozent zu senken. Großbritannien hat ein Generationenverbot auf den Weg gebracht, nach dem Jahrgänge, die nach einem Stichtag geboren sind, nie legal Tabak kaufen dürfen sollen; Neuseeland hatte ein solches Verbot als erstes Land beschlossen und hob es 2024 wieder auf. In Deutschland stehen solche Schritte nicht auf der Tagesordnung; die hiesigen Diskussionen drehen sich um die Einheitspackung, das Rauchverbot im Auto mit Kindern, die Höhe der Steuerstufen und die Frage, ob die Raucherkneipe noch in die Zeit passt. Im regelmäßig erhobenen europäischen Vergleich der Tabakkontrolle belegt Deutschland seit Jahren einen der hintersten Plätze – wegen der spät verbotenen Außenwerbung, der Ausnahmen im Nichtraucherschutz, der vergleichsweise niedrigen Preise und der fehlenden Einheitspackung. Zugleich lässt sich kaum eine deutsche Maßnahme seit 2007 ohne den internationalen Rahmen erklären: Außenwerbeverbot, Steuerstufen und Passivrauchschutz wurden jeweils ausdrücklich mit den Verpflichtungen aus dem WHO-Übereinkommen begründet. Das Recht hat die Zigarette in einem Jahrhundert vom Luxusgut über die Alltagsware zum kontrollierten Produkt gemacht – und alles, was das Gesetz an Warnungen, Steuern und Verboten aufbietet, ersetzt nicht den einen Schritt, den nur der Raucher selbst tun kann; wie er gelingt, beschreibt die Seite Rauchstopp.